Wenn ein Beschäftigter für eine Weiterbildung ausfällt, zahlen Sie sein Gehalt trotzdem weiter. Hier setzt der Lohnkostenzuschuss an: Die Agentur für Arbeit kann sich an diesen Kosten beteiligen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) nennt ihn offiziell „Zuschuss zum Arbeitsentgelt“. Auf dieser Seite sagen wir Lohnkostenzuschuss, gemeint ist dasselbe.
Die Kurzantwort: Der Zuschuss beträgt je nach Betriebsgröße bis zu 75 %, bis zu 50 % oder bis zu 25 % des fortgezahlten Entgelts, bei abschlussorientierter Weiterbildung bis zu 100 %. Ob und in welcher Höhe er bewilligt wird, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Im Folgenden erklären wir die Staffel, den möglichen Zuschlag und die Grenzen.
Wann kommt der Zuschuss zum Arbeitsentgelt infrage?
Der Zuschuss gehört zur Förderung der Weiterbildung Beschäftigter nach § 82 SGB III. Er setzt grundsätzlich voraus, dass ein Beschäftigter im bestehenden Arbeitsverhältnis wegen der Weiterbildung ausfällt und Sie das Entgelt weiterzahlen. Die Agentur für Arbeit prüft jeden Fall einzeln. Laut Bundesagentur für Arbeit gelten dafür unter anderem diese Punkte:
- Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden (nicht zwingend am Stück).
- Maßnahme und Bildungsträger sind nach der AZAV zugelassen (Zulassungsverordnung für Weiterbildungsträger).
- Die Weiterbildung geht über kurzfristige, rein arbeitsplatzbezogene Anpassungen hinaus.
- Schulungen in betriebsspezifischer Software sind ausgeschlossen, ebenso Maßnahmen, zu denen Sie gesetzlich verpflichtet sind (zum Beispiel Pflichtunterweisungen).
Der Antrag wird grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme gestellt. Für mehrere Beschäftigte mit demselben Bildungsziel genügt laut BA ein Sammelantrag. Ein einfaches Beispiel: Ein Betrieb schickt einen Buchhalter in einen mehrmonatigen, zugelassenen Lehrgang mit Unterricht während der Arbeitszeit. Das Gehalt läuft weiter, die Arbeitsleistung fehlt zum Teil. Genau für diese Lücke ist der Zuschuss gedacht. Die Grundlagen finden Sie in unserem Beitrag Qualifizierungschancengesetz einfach erklärt.
Wie hoch ist der Zuschuss je nach Betriebsgröße?
Die Höhe hängt von der Zahl der Beschäftigten Ihres Unternehmens ab und davon, ob die Weiterbildung zu einem Abschluss führt. Je kleiner der Betrieb, desto höher der Satz. Die Tabelle zeigt die Sätze laut BA (Konditionen ab 1. April 2024):
| Beschäftigte | Sonstige Weiterbildung (§ 82) | Abschlussorientiert (§ 81 Abs. 2) |
|---|---|---|
| unter 50 | bis zu 75 % | bis zu 100 % |
| 50 bis 499 | bis zu 50 % | bis zu 100 % |
| ab 500 | bis zu 25 % | bis zu 100 % |
„Abschlussorientiert“ heißt: Beschäftigte ohne Berufsabschluss holen einen anerkannten Berufsabschluss nach. Für Beschäftigte mit Berufsabschluss gelten die Sätze der sonstigen Weiterbildung. Die Tabelle zeigt die Grundsätze ohne möglichen Zuschlag und ohne Sonderregeln. Welche Quote in Ihrem Fall gilt, entscheidet die Agentur für Arbeit nach Prüfung.
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Jetzt Fördercheck starten →Gibt es einen Zuschlag bei einer Betriebsvereinbarung?
Ja, unter einer Bedingung. Haben Sie eine Betriebsvereinbarung oder einen betriebsbezogenen Tarifvertrag zur beruflichen Weiterbildung, kann sich die Förderung bei sonstiger Weiterbildung um 5 Prozentpunkte erhöhen, je nach Betriebsgröße. Aus 50 % würden dann bis zu 55 %.
Aus unserer Sicht lohnt sich diese Prüfung vor allem, wenn Sie ohnehin mehrere Weiterbildungen planen. Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Regelung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat. Ohne Betriebsrat ist sie nicht möglich; welche Alternativen es gibt, klärt die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Ob Ihre Regelung für den Zuschlag ausreicht, klärt die Agentur für Arbeit.
Was zählt zur Beschäftigtenzahl?
Die Zahl bestimmt, in welche Stufe Sie fallen. Deshalb lohnt es sich, sie vorab sauber zu ermitteln. Nach § 82 Abs. 6 SGB III (bitte den aktuellen Wortlaut prüfen) gilt:
- Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig: bis 10 Wochenstunden mit 0,25, bis 20 mit 0,5, bis 30 mit 0,75.
- Bei Konzernzugehörigkeit zählt der Konzern, nicht nur Ihre einzelne Gesellschaft.
Das kann einen Unterschied machen, weil sich die Stufe direkt auf den Satz auswirkt. Ein Unternehmen mit 52 Beschäftigten, davon viele in Teilzeit, kann rechnerisch unter 50 liegen. Umgekehrt kann ein kleiner Betrieb in einem Konzern in eine höhere Stufe rutschen. Wie einzelne Beschäftigtengruppen gezählt werden, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Wie sieht eine Beispielrechnung aus?
Beispielrechnung, kein Förderversprechen. Sie zeigt nur die Rechenlogik. Die Annahmen sind frei gewählt:
- Sonstige Weiterbildung mit 160 Stunden, die vollständig in der Arbeitszeit liegen.
- Der Beschäftigte fällt für diese 160 Stunden aus, das fortgezahlte Entgelt beträgt 25 Euro je Stunde, also 4.000 Euro.
- Welche Entgeltbestandteile die Agentur berücksichtigt, prüft sie im Einzelfall. Wir rechnen hier vereinfacht mit 25 Euro je Stunde.
- Es wird jeweils der Höchstsatz aus der Tabelle bewilligt, ohne Zuschlag.
Dann ergäbe sich rechnerisch: bei unter 50 Beschäftigten bis zu 3.000 Euro Zuschuss (75 %), bei 50 bis 499 Beschäftigten bis zu 2.000 Euro (50 %), ab 500 Beschäftigten bis zu 1.000 Euro (25 %). Den Rest der 4.000 Euro tragen Sie selbst. Mit einem Zuschlag von 5 Prozentpunkten wären es im ersten Fall bis zu 3.200 Euro. Die Lehrgangskosten sind in dieser Rechnung nicht enthalten.
Was deckt der Zuschuss nicht ab?
Der Zuschuss ist ein Baustein, kein Rundum-Paket. Planen Sie ehrlich mit diesen Grenzen:
- Er deckt je nach Betriebsgröße nur einen Teil des fortgezahlten Entgelts, den Rest tragen Sie.
- Er gilt nur, wenn die Maßnahme förderfähig ist. Kurzeinweisungen, Pflichtunterweisungen und Schulungen in betriebsspezifischer Software gehören nicht dazu.
- Er ersetzt keine Vertretung. Wer die Arbeit der ausfallenden Beschäftigten übernimmt, müssen Sie organisieren.
- Er ist keine Zusage. Ohne Bewilligung der Agentur für Arbeit gibt es kein Geld.
Aus unserer Sicht gehört deshalb zu jeder Planung eine vorsichtige Variante, in der nur ein Teil der Sätze greift. So bleibt die Weiterbildung auch dann finanzierbar, wenn die Bewilligung niedriger ausfällt als erhofft. Prüfen Sie außerdem vorab, ob Ihre Maßnahme die genannten Voraussetzungen erfüllt, bevor Sie einen Kursvertrag unterschreiben.
Wie unterscheidet er sich von Lehrgangskosten und Qualifizierungsgeld?
Lehrgangskosten sind die Kursgebühren. Sie sind ein eigener Baustein. Bei sonstiger Weiterbildung kann die Förderung bei unter 50 Beschäftigten bis zu 100 % betragen. Bei 50 bis 499 Beschäftigten sind es bis zu 50 % (bei Schwerbehinderung bis zu 100 %), ab 500 Beschäftigten bis zu 25 %. Ab 45 Jahren können erleichterte Fördervoraussetzungen gelten (Einzelfallprüfung). Der Lohnkostenzuschuss betrifft dagegen nur das fortgezahlte Gehalt.
Das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III ist ein eigener Weg. Es tritt an die Stelle des Zuschusses zum Arbeitsentgelt und ist eine Lohnersatzleistung (Geld statt Gehalt) von 60 % beziehungsweise 67 % der sogenannten Nettoentgeltdifferenz, also des Netto-Unterschieds zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt während der Weiterbildung. Voraussetzung sind unter anderem eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag und ein Qualifizierungsbedarf, der durch den Strukturwandel in Ihrem Betrieb entsteht. Für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten gelten Erleichterungen beim Nachweis; die Einzelheiten klärt die Agentur für Arbeit. Wie der gesamte Ablauf aussieht, lesen Sie in unserem Beitrag Der Weg zum Förderantrag.
Häufige Fragen
Fazit
Der Lohnkostenzuschuss kann einen spürbaren Teil des fortgezahlten Gehalts abfedern, vor allem in kleineren Betrieben. Entscheidend sind die Betriebsgröße, die Art der Weiterbildung und ein möglicher Zuschlag. Rechnen Sie mit den genannten Sätzen nur als Obergrenze und planen Sie Ihren Eigenanteil von Anfang an mit ein.
Ob und in welcher Höhe eine Förderung infrage kommt, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall – wir unterstützen Sie bei der Antragstellung. Eine kostenlose Einschätzung können Sie hier anfragen.
Quellen und Stand
Stand der Informationen: Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind das Gesetz und der Bescheid der Agentur für Arbeit; Ihr Beratungsteam von tohelp.de ersetzt keine Rechtsberatung.












