Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) ist seit 2019 die zentrale gesetzliche Grundlage, über die Unternehmen in Deutschland staatliche Zuschüsse zur Weiterbildung ihrer Mitarbeiter erhalten können. Anders als frühere Förderinstrumente richtet es sich ausdrücklich nicht nur an Betriebe mit besonderen Strukturproblemen, sondern grundsätzlich an alle Unternehmen – unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Wer die Regelungen kennt, kann Weiterbildungskosten spürbar senken und gleichzeitig gezielt auf den Fachkräftemangel reagieren. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Grundlagen verständlich und ohne Juristendeutsch.
Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
Das QCG ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die rechtliche Grundlage für die Weiterbildungsförderung Beschäftigter im Sozialgesetzbuch III (SGB III) grundlegend erweitert. Kernidee: Der digitale und demografische Wandel verändert Berufsbilder so schnell, dass viele Beschäftigte ohne gezielte Weiterbildung Gefahr laufen, den Anschluss zu verlieren – und Unternehmen gleichzeitig dringend benötigte Fachkräfte nicht finden. Die Agentur für Arbeit übernimmt deshalb unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Weiterbildungskosten und zahlt zusätzlich einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das während der Weiterbildungszeit weiterläuft. Rechtliche Basis ist insbesondere § 82 SGB III.
Wer wird gefördert?
Förderfähig sind grundsätzlich Beschäftigte in einem laufenden Arbeitsverhältnis – abhängig von den Fördervoraussetzungen und der Einzelfallprüfung durch die Agentur für Arbeit. Das betrifft sowohl Fachkräfte als auch An- und Ungelernte, sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte. Auch die Betriebsgröße spielt für die grundsätzliche Förderfähigkeit keine Rolle: Ein Handwerksbetrieb mit fünf Mitarbeitern kann ebenso profitieren wie ein Mittelständler mit mehreren hundert Beschäftigten. Allerdings beeinflusst die Unternehmensgröße die Höhe der Förderung (siehe Abschnitt weiter unten) – kleinere Betriebe erhalten in der Regel höhere Zuschüsse als große Konzerne. Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte können über einen Bildungsgutschein gefördert werden – das ist ein eigener Förderweg.
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Jetzt Fördercheck starten →Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit eine Weiterbildung förderfähig ist, muss sie über sogenannte "arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen" hinausgehen – reine Einarbeitung am neuen Arbeitsplatz zählt also nicht. Die Maßnahme muss außerdem von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden und einen Umfang von mehr als 120 Stunden haben, um die volle Förderung zu erhalten (für kürzere Maßnahmen gelten abweichende Regelungen). Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Weiterbildung gestellt werden – eine rückwirkende Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine unverbindliche Vorabprüfung durch die Agentur für Arbeit oder einen spezialisierten Dienstleister ist deshalb empfehlenswert.
Was genau wird übernommen?
Die Förderung besteht aus zwei Bausteinen. Erstens die Übernahme der Lehrgangskosten, also der reinen Kursgebühren, die je nach Betriebsgröße bis zu 100 % betragen kann. Zweitens ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt (Lohnkostenzuschuss), den der Arbeitgeber während der Weiterbildungszeit weiterzahlt, obwohl die Arbeitsleistung in dieser Zeit ganz oder teilweise entfällt. Auch dieser Zuschuss liegt je nach Unternehmensgröße bei einem erheblichen Anteil des fortgezahlten Entgelts. In der Praxis bedeutet das für viele kleine und mittlere Unternehmen: Die Weiterbildung ist je nach Betriebsgröße und Einzelfallprüfung mit geringen Eigenkosten möglich.
Wie hoch ist die Förderung?
Die genaue Höhe richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen und wird in Stufen gestaffelt: Kleinstunternehmen und kleine Betriebe erhalten anteilig die höchste Förderquote, mit steigender Beschäftigtenzahl sinkt der geförderte Anteil schrittweise. Zusätzlich können weitere Faktoren die Förderhöhe beeinflussen, etwa wenn besonders von Strukturwandel betroffene Branchen oder gering qualifizierte Beschäftigte einbezogen werden – in solchen Fällen sind höhere Förderquoten möglich. Da die konkrete Berechnung immer eine Einzelfallprüfung durch die Agentur für Arbeit erfordert, lohnt sich vorab eine unverbindliche Prüfung, welche Förderquote für Ihr Unternehmen realistisch ist.
Welche Weiterbildungen sind förderfähig?
Förderfähig sind Weiterbildungen, die über den aktuellen Arbeitsplatz hinaus zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln – etwa im Bereich Digitalisierung, IT, kaufmännische Zusatzqualifikationen, Führungskompetenz oder anerkannte Aufstiegsfortbildungen. Nicht förderfähig sind hingegen reine Kurzeinweisungen, betriebsinterne Onboarding-Maßnahmen oder Weiterbildungen, die keinerlei zusätzliche Qualifikation vermitteln. Entscheidend ist immer, dass die Maßnahme von einem nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassenen Bildungsträger angeboten wird – nur dann ist eine Förderung überhaupt möglich.
Wie läuft der Antrag ab?
Der Ablauf gliedert sich in drei Schritte: Zunächst wird die grundsätzliche Förderfähigkeit von Unternehmen, Beschäftigten und Weiterbildungsmaßnahme geprüft. Anschließend stellt der Arbeitgeber den Förderantrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit – vor Beginn der Maßnahme. Nach Bewilligung kann die Weiterbildung starten; die Kostenübernahme und der Lohnkostenzuschuss werden entsprechend dem Bewilligungsbescheid abgerechnet. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Agentur für Arbeit, weshalb ein ausreichender zeitlicher Vorlauf vor dem geplanten Weiterbildungsstart eingeplant werden sollte.
Häufige Fragen
Fazit
Das Qualifizierungschancengesetz macht Weiterbildung für Unternehmen jeder Größe finanziell deutlich attraktiver – vorausgesetzt, die formalen Voraussetzungen werden eingehalten und der Antrag rechtzeitig gestellt. Gerade weil die Förderhöhe und die Einzelheiten von individuellen Faktoren abhängen, lohnt sich eine frühzeitige, unverbindliche Prüfung, bevor eine Weiterbildungsmaßnahme geplant wird.












